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# § 8 Bewertung der Prüfungsleistungen; Bestehen der Prüfung
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(1) Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungsleistung in jedem der geprüften Prüfungsbereiche nach den §§ 5 und 6 mit mindestens „ausreichend“ bewertet worden ist.
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(2) Die beiden Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind gesondert mit Punkten zu bewerten.
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(3) Im Prüfungsteil „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(4) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind für jeden Prüfungsbereich die jeweiligen praxisorientierten Arbeitsproben unter Berücksichtigung des situativen Fachgesprächs zu bewerten. Aus den Punktebewertungen der einzelnen Prüfungsleistungen ist eine Note zu bilden.
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(5) Im Prüfungsteil „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ sind die Prüfungsbereiche wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(6) Aus den Noten der Prüfungsteile „Theorie des Bodenverkehrsdienstes“ und „Praxis des Bodenverkehrsdienstes“ ist eine Gesamtnote zu bilden. Dabei sind die Prüfungsteile wie folgt zu gewichten:
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[Tabelle]
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(7) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle darüber ein Zeugnis aus.
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(8) Ist die Prüfung bestanden, stellt die zuständige Stelle ein weiteres Zeugnis aus, in dem mindestens anzugeben sind:
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1.die Bezeichnung des Umschulungsabschlusses nach § 1 Absatz 3,
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2.die vollständige Bezeichnung und Fundstelle dieser Umschulungsverordnung nach den Angaben im Bundesgesetzblatt unter Berücksichtigung erfolgter Änderungen dieser Verordnung,
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3.die Prüfungsergebnisse nach § 8 Absatz 2 in Verbindung mit Absatz 6,
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4.die Prüfungsbereiche nach § 5 Absatz 1,
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5.die Prüfungsbereiche nach § 6 Absatz 1,
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6.die Befreiungen nach § 7; jede Befreiung ist mit Ort, Datum und der Bezeichnung des Prüfungsgremiums der anderweitig abgelegten Prüfung anzugeben.
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