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# § 64 Übermittlung von Daten
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(1) Gerichte und Behörden einschließlich der Berufskammern übermitteln der für die Entscheidung zuständigen Stelle diejenigen Daten über Personen, deren Kenntnis aus der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
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1.die Bestellung zum Notar, seine vorläufige Amtsenthebung oder das Erlöschen seines Amtes,
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2.die Bestellung zur Notarvertretung oder zum Notariatsverwalter oder deren Widerruf,
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3.die Ernennung zum Notarassessor oder dessen Entlassung aus dem Dienst,
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4.die Rücknahme oder den Widerruf einer Erlaubnis, Genehmigung oder Befreiung oder
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5.die Einleitung oder Durchführung eines wegen einer Amtspflichtverletzung zu führenden Verfahrens.
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(2) Die Übermittlung unterbleibt, soweit
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1.sie schutzwürdige Interessen einer betroffenen Person beeinträchtigen würde und das Informationsinteresse des Empfängers das Interesse der betroffenen Person an dem Unterbleiben der Übermittlung nicht überwiegt oder
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2.besondere gesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
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Satz 1 Nummer 2 gilt nicht für die Verschwiegenheitspflichten der für eine Berufskammer eines freien Berufs im Geltungsbereich dieses Gesetzes tätigen Personen und für das Steuergeheimnis nach § 30 der Abgabenordnung.
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