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# § 2 Begriffsbestimmungen
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1.Einrichtungen des Bundes im Sinne dieses Gesetzes sind
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a)Behörden, Dienststellen, Gerichte und sonstige öffentliche Einrichtungen des Bundes,
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b)bundesunmittelbare Körperschaften, Anstalten und Stiftungen.
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2.Verkehrsmittel des öffentlichen Personenverkehrs im Sinne dieses Gesetzes sind
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a)die zur Beförderung von Personen benutzten Eisenbahnfahrzeuge der öffentlichen Eisenbahnen nach § 3 Abs. 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes,
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b)zur Beförderung von Personen eingesetzte Straßenbahnen, Oberleitungsomnibusse und Kraftfahrzeuge, soweit die Beförderung den Vorschriften des Personenbeförderungsgesetzes oder § 1 Nr. 4 Buchstabe d, g oder Buchstabe i der Freistellungs-Verordnung unterliegt,
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c)Luftfahrzeuge, die für die gewerbsmäßige oder entgeltliche Beförderung von Personen oder für gewerbsmäßige Rundflüge eingesetzt werden,
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d)Fahrgastschiffe, die Fahrgäste im Linienverkehr befördern.
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3.Personenbahnhöfe der öffentlichen Eisenbahnen im Sinne dieses Gesetzes sind solche nach § 3 Absatz 1 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes in Verbindung mit Anlage 2 Nummer 2 Buchstabe a des Eisenbahnregulierungsgesetzes.
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4.Räume im Sinne dieses Gesetzes sind
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a)baulich abgetrennte Einheiten eines Gebäudes,
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b)räumlich abgetrennte Einheiten eines Verkehrsmittels.
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