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# § 20 Ergebnisprotokoll, Mitteilung über Bestehen oder Nichtbestehen der Abschlussprüfung
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(1) Über die Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung ist ein Protokoll zu fertigen. Dieses ist von den Mitgliedern des Prüfungsausschusses zu unterzeichnen und der zuständigen Stelle unverzüglich vorzulegen.
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(2) Dem Prüfling soll unmittelbar nach Feststellung des Gesamtergebnisses der Abschlussprüfung mitgeteilt werden, ob und mit welcher Note er die Abschlussprüfung „bestanden“ oder „nicht bestanden“ hat. Sofern das Prüfungszeugnis nach § 21 oder der Bescheid nach § 22 nicht am selben Tag ausgehändigt werden kann, erhält er eine vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu unterzeichnende Bescheinigung über die Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens unter Angabe des maßgeblichen Tages.
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