Files
lawgit/laws_md/bmvbsdelegatano_2013/§3.md

4 lines
277 B
Markdown

# § 3 Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis
Die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis wird den in § 2 Absatz 2 genannten Behörden übertragen, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.