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lawgit/laws_md/bmvbsdelegatano_2013/§1.md

1.2 KiB

§ 1 Übertragung von Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Disziplinarrechts

(1) Der Leiterin oder dem Leiter des Deutschen Wetterdienstes werden für ihren oder seinen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, C 2, C 3 und W 2.

(2) Den Leiterinnen und Leitern der übrigen nachgeordneten Behörden werden für den jeweiligen Geschäftsbereich übertragen: 1.gegenüber Beamtinnen und Beamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16: a)die Befugnis, Kürzungen der Dienstbezüge bis zum Höchstmaß festzusetzen, b)die Befugnis, Disziplinarklage zu erheben, und c)die Zuständigkeit für den Erlass des Widerspruchsbescheids,

2.die Disziplinarbefugnisse gegenüber Ruhestandsbeamtinnen und Ruhestandsbeamten der Besoldungsgruppen A 2 bis A 16. Satz 1 gilt nicht für die DFS Deutsche Flugsicherung GmbH.