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# § 3 Bezeichnung des Vertretungsverhältnisses
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(1) Wird die Bundesrepublik Deutschland durch die Bundesministerin oder den Bundesminister der Justiz vertreten, lautet die Bezeichnung für das Vertretungsverhältnis: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz“.
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(2) Bei der Vertretung durch die Leiterin oder den Leiter eines Gerichts oder einer anderen Behörde lautet die Bezeichnung: „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Bundesministerin der Justiz, diese vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“ oder „Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch den Bundesminister der Justiz, dieser vertreten durch … [Angabe der vertretungsbefugten Person]“.
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