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# § 42 Datenübermittlungen an öffentlich-rechtliche Religionsgesellschaften
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(1) Die Meldebehörde darf einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft unter den in § 34 Absatz 1 Satz 1 genannten Voraussetzungen zur Erfüllung ihrer Aufgaben, nicht jedoch zu arbeitsrechtlichen Zwecken folgende Daten ihrer Mitglieder auch regelmäßig übermitteln:
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1.Familienname,
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2.frühere Namen,
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3.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
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4.Doktorgrad,
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5.Ordensname, Künstlername,
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6.Geburtsdatum und Geburtsort sowie bei Geburt im Ausland auch den Staat,
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7.zum gesetzlichen Vertreter
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a)Familienname,
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b)Vornamen,
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c)Doktorgrad,
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d)Anschrift,
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e)Geburtsdatum,
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f)Geschlecht,
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g)Sterbedatum sowie
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h)Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52,
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8.Geschlecht,
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9.derzeitige Staatsangehörigkeiten,
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10.rechtliche Zugehörigkeit zu der öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
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11.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, die letzte frühere Anschrift, bei Zuzug aus dem Ausland die letzte Anschrift im Inland, bei Wegzug in das Ausland auch die Zuzugsanschrift im Ausland und den Staat,
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12.Einzugsdatum und Auszugsdatum,
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13.Familienstand beschränkt auf die Angabe, ob verheiratet oder eine Lebenspartnerschaft führend oder nicht; zusätzlich bei Verheirateten oder Lebenspartnern: Datum, Ort und Staat der Eheschließung oder der Begründung der Lebenspartnerschaft,
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14.Zahl der minderjährigen Kinder,
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15.Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
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16.Sterbedatum und Sterbeort sowie bei Versterben im Ausland auch den Staat.
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(2) Haben Mitglieder einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft Familienangehörige, darf die Meldebehörde von diesen Familienangehörigen folgende Daten übermitteln:
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1.Familiennamen,
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2.frühere Namen,
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3.Vornamen,
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4.Geburtsdatum und Geburtsort,
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5.Geschlecht,
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6.Zugehörigkeit zu einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft,
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7.derzeitige Anschriften, gekennzeichnet nach Haupt- und Nebenwohnung, und letzte frühere Anschrift,
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8.Auskunftssperren nach § 51 und bedingte Sperrvermerke nach § 52 sowie
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9.Sterbedatum.
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(3) Familienangehörige im Sinne des Absatzes 2 sind der Ehegatte oder Lebenspartner, minderjährige Kinder und die Eltern von minderjährigen Kindern. Familienangehörige, die nicht derselben oder keiner öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft angehören, haben das Recht, der Übermittlung ihrer Daten zu widersprechen; sie sind auf dieses Recht bei der Anmeldung nach § 17 Absatz 1 sowie einmal jährlich durch ortsübliche Bekanntmachung hinzuweisen. § 36 Absatz 2 Satz 2 gilt entsprechend. Satz 2 gilt nicht, soweit Daten für Zwecke des Steuererhebungsrechts der jeweiligen öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft übermittelt werden.
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(4) Für Datenübermittlungen nach den Absätzen 1 und 2 gilt § 34 Absatz 5 entsprechend.
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(4a) Die Meldebehörden dürfen den öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaften jeweils zu Beginn einer standardisierten Datenübermittlung zu einem bundesweit einheitlichen Stichtag die in den Absätzen 1 und 2 genannten sowie die gemäß § 55 Absatz 2 durch Landesrecht bestimmten Daten innerhalb von längstens zwölf Monaten automatisiert übermitteln, um einen einmaligen Abgleich zum Zwecke der Bestands- und Ersterfassung und darauf aufbauende Folgedatenübermittlungen zu ermöglichen. Dabei sind auch Widersprüche nach § 42 Absatz 3 Satz 2 zu übermitteln. Der jeweilige Stichtag wird vom Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat im Bundesanzeiger bekannt gegeben.
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(5) Eine Datenübermittlung nach den Absätzen 1 und 2 ist nur zulässig, wenn sichergestellt ist, dass beim Empfänger ausreichende Maßnahmen zum Datenschutz getroffen sind. Die Feststellung hierüber trifft eine durch Landesrecht zu bestimmende Behörde.
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