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# § 24 Datenerhebung, Meldebestätigung
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(1) Bei der An- oder Abmeldung oder der Änderung der Hauptwohnung dürfen bei der meldepflichtigen Person die in § 3 Absatz 1 Nummer 1 bis 18 und in Absatz 2 Nummer 2 Buchstabe a bis c und Nummer 10 genannten Daten erhoben werden. Dies gilt auch für die Hinweise, die zum Nachweis der Richtigkeit dieser Daten erforderlich sind.
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(2) Die meldepflichtige Person erhält unentgeltlich eine schriftliche oder, sofern die An- oder Abmeldung elektronisch durchgeführt wird, eine elektronische Bestätigung über die An- oder Abmeldung (amtliche Meldebestätigung). Diese darf nur folgende Daten enthalten:
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1.Familienname,
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2.Vornamen unter Kennzeichnung des gebräuchlichen Vornamens,
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3.Doktorgrad,
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4.Geburtsdatum,
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5.Einzugsdatum oder Auszugsdatum,
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6.Datum der An- oder Abmeldung,
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7.Anschrift und
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8.alleinige Wohnung, Haupt- oder Nebenwohnung.
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