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# § 1 Erlass von Widerspruchsbescheiden
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(1) Die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden auf den Gebieten des Besoldungs-, Dienstunfall-, Reisekosten-, Umzugskosten-, Trennungsgeld- und Beihilferechts wird folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
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1.der Generalzolldirektion,
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2.dem Bundeszentralamt für Steuern,
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3.dem Informationstechnikzentrum Bund und
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4.dem Bundesverwaltungsamt.
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(2) In allen anderen beamtenrechtlichen Angelegenheiten wird die Zuständigkeit für den Erlass von Widerspruchsbescheiden folgenden Behörden übertragen, soweit diese oder ihnen nachgeordnete Behörden die Maßnahme getroffen oder abgelehnt haben:
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1.der Generalzolldirektion für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 16, W 2 und W 3,
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2.den in Absatz 1 Nummer 2 und 3 bezeichneten Stellen für die Besoldungsgruppen A 2 bis A 13 (gehobener Dienst).
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(3) Das Bundesministerium der Finanzen kann im Einzelfall die Zuständigkeit abweichend regeln oder selbst entscheiden.
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