Files
lawgit/laws_md/bmfsfjbvabesbeihunffano/§5.md

6 lines
258 B
Markdown

# § 5 Vorbehaltsklausel
(1) Das Bundesministerium behält sich vor, im Einzelfall die Befugnisse nach den §§ 1 bis 4 selbst auszuüben.
(2) Zweifelsfälle und Fälle von grundsätzlicher Bedeutung sind dem Bundesministerium zur Entscheidung vorzulegen.