6 lines
193 B
Markdown
6 lines
193 B
Markdown
# § 7 Ziel und Zeitpunkt
|
|
|
|
(1) Zur Ermittlung des Ausbildungsstandes ist eine Zwischenprüfung durchzuführen.
|
|
|
|
(2) Die Zwischenprüfung soll am Ende des zweiten Ausbildungsjahres stattfinden.
|