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# § 14 Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten
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(1) Im Prüfungsbereich Durchführen von Teilarbeiten soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist,
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1.Arbeitsschritte zu planen,
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2.Werkzeuge auszuwählen und zu handhaben,
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3.Werk- und Hilfsstoffe auszuwählen sowie zu bearbeiten und zu verarbeiten,
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4.Verbindungstechniken auszuwählen und Verbindungen herzustellen,
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5.Teilarbeiten zur Herstellung eines spielfertigen Bogens durchzuführen,
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6.Maßnahmen zur Arbeitsorganisation, zur Sicherheit und zum Gesundheitsschutz bei der Arbeit, zum Umweltschutz, zur Kundenorientierung, zur Wirtschaftlichkeit und zur Qualitätssicherung zu berücksichtigen und
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7.fachliche Hintergründe aufzuzeigen sowie die Vorgehensweise beim Durchführen von Teilarbeiten zu begründen.
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(2) Für den Nachweis nach Absatz 1 sind aus den folgenden Tätigkeiten drei Tätigkeiten auszuwählen:
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1.Fertigstellen einer Bogenstange,
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2.Herstellen einer Verbindung zwischen Bogenfrosch und Bogenstange,
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3.Ausarbeiten eines Bogenfrosches und
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4.Behaaren eines Bogens.
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Anstelle einer dieser Tätigkeiten kann eine andere Tätigkeit ausgewählt werden, wenn sie in gleicher Breite und Tiefe den in Absatz 1 genannten Anforderungen entspricht.
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(3) Der Prüfling soll drei Arbeitsproben durchführen. Mit dem Prüfling wird über die drei durchgeführten Arbeitsaufgaben je ein auftragsbezogenes Fachgespräch geführt.
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(4) Die Prüfungszeit beträgt insgesamt sieben Stunden. Die auftragsbezogenen Fachgespräche dauern zusammen höchstens 15 Minuten.
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