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# § 1 Übertragung der Befugnisse
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Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales überträgt seine Befugnisse zum Erlass einer besonderen Lehrverpflichtungsverordnung nach § 132a Absatz 3 und 4 des Bundesbeamtengesetzes für den jeweiligen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung auf
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1.den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Bund,
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2.den Vorstand der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See,
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3.den Vorstand der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau.
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Soweit für einen Fachbereich der Hochschule des Bundes für öffentliche Verwaltung eine gemeinsame Zuständigkeit mehrerer Vorstände besteht, sind diese Vorstände auch für den Erlass der besonderen Lehrverpflichtungsverordnung gemeinsam zuständig.
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