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# § 6 Gestaltung der Laufbahnen
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(1) Die Laufbahnen sind den Laufbahngruppen des einfachen, mittleren, gehobenen und höheren Dienstes zugeordnet. Die Zugehörigkeit einer Laufbahn zu einer Laufbahngruppe richtet sich nach dem im Bundesbesoldungsgesetz bestimmten Eingangsamt.
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(2) In den Laufbahngruppen können folgende Laufbahnen eingerichtet werden:
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1.der nichttechnische Verwaltungsdienst,
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2.der technische Verwaltungsdienst,
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3.der sprach- und kulturwissenschaftliche Dienst,
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4.der naturwissenschaftliche Dienst,
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5.der agrar-, forst- und ernährungswissenschaftliche sowie tierärztliche Dienst,
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6.der ärztliche und gesundheitswissenschaftliche Dienst,
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7.der sportwissenschaftliche Dienst und
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8.der kunstwissenschaftliche Dienst.
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