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# § 2 Impfungen und Heilversuche
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Impfungen und Heilversuche seuchenkranker oder -verdächtiger Einhufer sind verboten. Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von Satz 1 zur Durchführung wissenschaftlicher Versuche genehmigen, soweitBelange derTierseuchenbekämpfung nicht entgegenstehen.
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