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# § 6 Bedarfsträger
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Bedarfsträger gemäß § 7 Abs. 2 des Bundesleistungsgesetzes sind
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1.der Bund, auch soweit es sich um den Bedarf der verbündeten Streitkräfte und der internationalen militärischen Hauptquartiere im Geltungsbereich des Bundesleistungsgesetzes handelt,
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2.die Länder,
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3.die Gemeinden und Gemeindeverbände,
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4.die Träger der Sozialhilfe,
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5.die Zweckverbände, die der öffentlichen Versorgung mit Elektrizität, Gas, Wasser oder der Abwasserbeseitigung dienen oder Krankenhäuser unterhalten.
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