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# § 13 Wirtschaftsplan, Wirtschaftsführung
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(1) Das Geschäftsjahr der Anstalt ist das Kalenderjahr.
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(2) Der Wirtschaftsplan ist ein Erfolgsplan. Er ist nach den Grundsätzen der Bundeshaushaltsordnung aufzustellen.
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(3) Das Bundesministerium bestimmt den Zeitpunkt für die Erstellung und Vorlage des Wirtschaftsplanes.
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(4) Für die Wirtschaftsführung sowie die Rechnungslegung gelten die Vorschriften der Bundeshaushaltsordnung und die hierzu jeweils erlassenen Durchführungsvorschriften. Die Bücher sind nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung einzurichten und zu führen.
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(5) Maßnahmen von grundsätzlicher oder erheblicher finanzieller Bedeutung sowie das Eingehen von Verpflichtungen, für die im Wirtschaftsplan keine Ermächtigung enthalten ist, bedürfen der Einwilligung des Bundesministeriums.
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(6) Dem Bundesministerium sind vom Präsidenten einzureichen:
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a)zum 1. Februar eine Nachweisung über die im letzten Geschäftsjahr tatsächlich in Anspruch genommenen Mittel,
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b)zum 1. Juli die Bilanz, die Gewinn- und Verlustrechnung sowie der Geschäftsbericht für das abgelaufene Geschäftsjahr.
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