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# § 2 Aufgaben
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(1) Die Bundesanstalt übernimmt die Aufgaben, die bisher der Bundesanstalt für landwirtschaftliche Marktordnung und dem Bundesamt für Ernährung und Forstwirtschaft übertragen waren. Zu ihren Aufgaben gehören:
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1.die Regelung und Ordnung der landwirtschaftlichen Märkte und Durchführung der gemeinsamen Marktorganisationen, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
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2.die Bereitstellung der zur Durchführung von Maßnahmen nach Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005 des Rates vom 21. Juni 2005 über die Finanzierung der Gemeinsamen Agrarpolitik (ABl. L 209 vom 11.08.2005, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung erforderlichen Finanzmittel im Rahmen des Artikels 14 Absatz 2 der Verordnung (EG) Nr. 1290/2005, auch soweit die Bundesanstalt für die Durchführung der Maßnahmen nicht zuständig ist,
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3.die Wahrnehmung von Aufgaben der Ernährungssicherstellung und Ernährungsvorsorge, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
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4.die Beschaffung, Haltung und Verwertung von Vorräten an Ernährungsgütern und Futtermitteln zur Sicherung der Versorgung,
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5.im Rahmen ihrer Tätigkeit die Untersuchung, Entwicklung und Erprobung neuer Formen und Wege der Vermarktung zur Verbesserung der Marktabläufe,
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6.das Erteilen von Genehmigungen und die Ausführung sonstiger Rechtsvorschriften für den grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr mit Erzeugnissen der Ernährungs-, Land- und Forstwirtschaft, soweit ihr die Zuständigkeit hierfür durch Gesetz oder Verordnung übertragen ist,
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7.die Durchführung sonstiger durch Gesetz oder Verordnung übertragener Aufgaben,
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8.die Erledigung von Verwaltungsaufgaben des Bundes, für die keine andere Zuständigkeit gesetzlich festgelegt ist und mit deren Durchführung sie vom Bundesministerium beauftragt wird.
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(2) Bei der Durchführung ihrer kaufmännischen und technischen Aufgaben soll sich die Bundesanstalt der Einrichtungen der Wirtschaft bedienen.
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