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# § 1 Begriffsbestimmungen
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(1) Im Sinne dieser Verordnung liegen vor:
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1.Blauzungenkrankheit, wenn diese durch
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a)virologische Untersuchung (Virus- oder Genomnachweis) oder
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b)serologische Untersuchung in Verbindung mit klinischen oder epizootiologischen Befunden
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festgestellt ist;
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2.Verdacht auf Blauzungenkrankheit, wenn das Ergebnis der klinischen Untersuchung in Verbindung mit epizootiologischen Anhaltspunkten, insbesondere dem Auftreten des Vektors, den Ausbruch der Blauzungenkrankheit befürchten lässt.
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(2) Im Sinne dieser Verordnung sind:
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1.Empfängliche Tiere:Wiederkäuer,
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2.Vektor:Insekten der Gattung Culicoida,
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3.Epizootiologische Nachforschungen:Nachforschungen zur Ermittlung
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a)der mutmaßlichen Zeitspanne seit Einschleppung des Erregers der Blauzungenkrankheit in einen Betrieb,
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b)der Ansteckungsquelle im betroffenen Betrieb sowie weiterer Betriebe, deren empfängliche Tiere sich aus dieser Quelle angesteckt haben können,
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c)von Vorkommen und Verteilung des Vektors und
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d)der aus einem oder in einen betroffenen Betrieb verbrachten empfänglichen Tiere sowie der aus einem solchen Betrieb verbrachten verendeten empfänglichen Tiere.
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