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# § 6 Ausbildungs- und Prüfungsort
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Fahrer, die ihren ordentlichen Wohnsitz im Sinne des § 7 der Fahrerlaubnis-Verordnung in der Bundesrepublik Deutschland haben oder Inhaber einer in der Bundesrepublik Deutschland erteilten Arbeitsgenehmigung-EU oder eines Aufenthaltstitels sind, der erkennen lässt, dass die Erwerbstätigkeit erlaubt ist (§ 4a Absatz 3 des Aufenthaltsgesetzes), müssen
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1.die Grundqualifikation in der Bundesrepublik Deutschland erwerben,
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2.die Weiterbildung abschließen
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a)in der Bundesrepublik Deutschland,
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b)in dem Mitgliedstaat der Europäischen Union oder dem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum, in dem sie beschäftigt sind, oder
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c)in der Schweiz, wenn sie dort beschäftigt sind.
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