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# § 9
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(1) Die bisherigen Träger der Knappschaftsversicherung und die Arbeitsgemeinschaft der Knappschaften sind mit Inkrafttreten dieses Gesetzes aufgelöst.
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(2) Mit dem Tag der Auflösung gehen ihre Vermögen (Eigentum und andere Vermögensrechte) sowie ihre Verbindlichkeiten auf die Bundesknappschaft über. Satz 1 gilt nicht für Verbindlichkeiten zwischen dem Bund und den bisherigen Trägern der Knappschaftsversicherung aus dem Bereich der knappschaftlichen Rentenversicherung mit Ausnahme von Verbindlichkeiten des Bundes nach § 128 des Reichsknappschaftsgesetzes. §§ 2, 3 Abs. 2 und 3 und §§ 5 bis 7 dieses Artikels gelten entsprechend.
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