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# § 5 Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind
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(1) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind
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1.Hautleistenbilder und Grundmuster,
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2.Lichtbilder,
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3.Personenbeschreibungen,
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4.besondere körperliche Merkmale,
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5.Angaben zu Identitätspapieren und Urkunden,
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6.Spuren von Hautleistenbildern sowie die zugehörige Spurennummer, Spurenbezeichnung und weitere Spurenverwaltungs- und Spurenvorgangsdaten,
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7.Datum, Anlass, Aufnahmeort, Rechtsgrundlage, Art, aufnehmende Dienststelle und anordnende Dienststelle der erkennungsdienstlichen Maßnahme,
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8.Ergebnis eines Personenfeststellungsverfahrens sowie
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9.Verwaltungsdaten wie Deliktskennung, Partionskennung, D-Nummer, EURODAC-Nummer, Finger- oder Handflächenbezeichnung, Lichtbild-Nummer, Vorgangsnummer, Kriminalaktennummer, zuständiges Landeskriminalamt, Telebilddaten.
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Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 6, 12 bis 20 sowie § 2 Absatz 1 Nummer 15, 16 und 19 bis 21 genannten Daten gespeichert werden.
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(2) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1 beziehen auf
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1.Strafgefangene und in der Sicherungsverwahrung nach den §§ 66, 66a und 66b des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
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2.in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 des Strafgesetzbuches oder in einer Entziehungsanstalt nach § 64 des Strafgesetzbuches Untergebrachte,
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3.Personen, die in die Erhebung von Lichtbildern sowie Hautleistenbildern und in deren Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben,
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4.Ausländer, soweit sie von Maßnahmen zur Überprüfung, Feststellung und Sicherung der Identität nach § 49 Absatz 3 bis 5 des Aufenthaltsgesetzes betroffen waren,
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5.Asylantragsteller und
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6.Kriegsgefangene.
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(3) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 1, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
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1.die in Absatz 2 Nummer 1 bis 5 genannten Personen,
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2.Vermisste und unbekannte hilflose Personen,
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3.Beschuldigte und Personen, die einer Straftat verdächtig sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 1 des Bundeskriminalamtgesetzes und
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4.Betroffene einer erkennungsdienstlichen Behandlung nach den Gesetzen für die Polizeien des Bundes oder der Länder.
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(4) Absatz 3 gilt entsprechend für Personen, deren bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhobene Daten dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
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(5) Personenbezogene Daten, die bei der Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen erhoben worden sind, im Sinne des § 8 Absatz 6 des Bundeskriminalamtgesetzes sind ferner
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1.DNA-Identifizierungsmuster,
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2.wenn das DNA-Identifizierungsmuster von Spuren stammt, auch die zugehörige Spurennummer laut Asservatenverzeichnis, die Spurenbezeichnung und das Geschlecht des Spurenverursachers,
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3.Zusatzinformationen, soweit der Befund Anlass gibt, wie Angaben zur
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a)kriminaltechnischen Bewertung einzelner Allelwerte,
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b)Erfassung von Allelwerten außerhalb der vorgegebenen Wertebereiche oder
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c)Erläuterung von Ergebnisüberprüfungen.
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Zu den Daten gemäß Satz 1 dürfen gespeichert werden
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1.die in § 1 Absatz 1 Nummer 1 bis 3, 12 bis 14 und 18 genannten Daten,
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2.Daten nach § 8 Absatz 1 Nummer 2 und 4 des Bundeskriminalamtgesetzes sowie
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3.Vorgangs- und Verwaltungsdaten wie
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a)die Angabe der für die Durchführung der DNA-Analyse zuständigen Dienststelle,
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b)die einzigartige Kennziffer, die automatisiert für jeden neu erfassten DNA-Datensatz vergeben wird,
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c)Verweise auf im Vorgangsbearbeitungssystem des Bundeskriminalamts erfasste Vorgangsnummern und
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d)das Katalogfeld mit dem Eintrag, für welche internationalen Datenabgleiche nach völkerrechtlicher Vereinbarung oder aufgrund eines Rechtsakts der Europäischen Union die DNA-Daten zur Verfügung stehen.
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(6) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 erste Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, beziehen auf
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1.Beschuldigte,
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2.Verurteilte,
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3.ihnen gleichgestellte Personen (§ 81g Absatz 4 der Strafprozessordnung) und
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4.Personen, die in die Speicherung gemäß § 4a des Bundesdatenschutzgesetzes oder der entsprechenden Landesvorschriften schriftlich eingewilligt haben.
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(7) In den Fällen des § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative Nummer 2 des Bundeskriminalamtgesetzes dürfen sich die Daten gemäß Absatz 5, soweit sie einer bestimmten Person zugeordnet werden können, auf die in Absatz 6 genannten Personen beziehen.
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(8) Absatz 7 gilt entsprechend für Personen, deren DNA-Identifizierungsmuster dem Bundeskriminalamt durch ausländische Behörden für die in § 8 Absatz 6 Satz 1 zweite Alternative des Bundeskriminalamtgesetzes genannten Zwecke übermittelt worden ist.
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