6 lines
661 B
Markdown
6 lines
661 B
Markdown
# § 1 Anwendungsbereich
|
|
|
|
(1) Beschäftigte im Sinne dieser Verordnung sind alle Beamtinnen und Beamten der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt), alle Personen, die mit ihr in einem Arbeits- oder Ausbildungsverhältnis stehen, in der Bundesanstalt beschäftigte Praktikantinnen und Praktikanten, Referendarinnen und Referendare, Hospitantinnen und Hospitanten sowie Beschäftigte anderer Behörden, die bei der Bundesanstalt im Wege der Abordnung tätig sind.
|
|
|
|
(2) Diese Verordnung gilt nur für Geschäfte von Beschäftigten, die sie für eigene oder fremde Rechnung oder für einen anderen durchführen (private Finanzgeschäfte).
|