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# § 5 Tätigkeiten mit Schutzstufenzuordnung
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(1) Bei Tätigkeiten in Laboratorien, in der Versuchstierhaltung, in der Biotechnologie sowie in Einrichtungen des Gesundheitsdienstes hat der Arbeitgeber ergänzend zu § 4 Absatz 3 zu ermitteln, ob gezielte oder nicht gezielte Tätigkeiten ausgeübt werden. Er hat diese Tätigkeiten hinsichtlich ihrer Infektionsgefährdung einer Schutzstufe zuzuordnen.
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(2) Die Schutzstufenzuordnung richtet sich
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1.bei gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des ermittelten Biostoffs; werden Tätigkeiten mit mehreren Biostoffen ausgeübt, so richtet sich die Schutzstufenzuordnung nach dem Biostoff mit der höchsten Risikogruppe,
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2.bei nicht gezielten Tätigkeiten nach der Risikogruppe des Biostoffs, der aufgrund
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a)der Wahrscheinlichkeit seines Auftretens,
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b)der Art der Tätigkeit,
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c)der Art, Dauer, Höhe und Häufigkeit der ermittelten Exposition
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den Grad der Infektionsgefährdung der Beschäftigten bestimmt.
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