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# § 55 Übergangsbestimmung
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Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf
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1.die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und
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2.aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.
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