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lawgit/laws_md/biost-nachv_2021/§55.md

304 B

§ 55 Übergangsbestimmung

Diese Verordnung ist nicht anzuwenden auf 1.die Erzeugung von Biomasse-Brennstoffen, die bis einschließlich 31. Dezember 2021 zur Stromerzeugung eingesetzt werden, und 2.aus Biomasse-Brennstoffen erzeugten Strom, der bis einschließlich 31. Dezember 2021 eingespeist wird.