15 lines
962 B
Markdown
15 lines
962 B
Markdown
# § 49 Datenübermittlung
|
||
|
||
Soweit es zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist, darf die zuständige Behörde Informationen übermitteln an einen oder mehrere der folgenden Adressaten:
|
||
1.eine oder mehrere der folgenden Bundesbehörden:
|
||
a)das Bundesministerium der Finanzen,
|
||
b)das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie,
|
||
c)das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft,
|
||
d)das Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und nukleare Sicherheit oder
|
||
e)die nachgeordneten Behörden dieser Bundesministerien, insbesondere an die Bundesnetzagentur, das Umweltbundesamt und die für Biokraftstoffe zuständige Stelle nach § 37d Absatz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes,
|
||
|
||
2.Behörden von anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union sowie von Drittstaaten und ihre sonstigen Stellen nach § 17 Absatz 1 Nummer 1 bis 3,
|
||
3.Organe der Europäischen Union,
|
||
4.anerkannte Zertifizierungssysteme oder
|
||
5.anerkannte Zertifizierungsstellen.
|