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# § 46 Maßnahmen der zuständigen Behörde
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Die zuständige Behörde muss dem Netzbetreiber, an dessen Netz die Anlage zur Stromerzeugung angeschlossen ist, Folgendes mitteilen, soweit es sich auf die in dieser Anlage eingesetzten flüssigen Biobrennstoffe und Biomasse-Brennstoffe bezieht:
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1.Verstöße gegen die Mitteilungspflicht nach § 9,
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2.Widersprüche zwischen verschiedenen Daten, die im Rahmen des Datenabgleichs bekannt geworden sind, und
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3.sonstige Zweifel an
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a)der Wirksamkeit eines Nachhaltigkeitsnachweises, eines Zertifikates oder einer Bescheinigung oder
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b)der Richtigkeit der darin nachgewiesenen Tatsachen.
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