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# § 27 Anerkannte Zertifizierungsstellen
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Im Sinne dieser Verordnung sind anerkannte Zertifizierungsstellen:
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1.Zertifizierungsstellen, solange und soweit sie nach § 28 Absatz 1 oder § 43 Absatz 1 anerkannt sind,
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2.Zertifizierungsstellen nach § 41 und
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3.Zertifizierungsstellen nach § 42.
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