20 lines
1003 B
Markdown
20 lines
1003 B
Markdown
# § 22 Inhalt der Zertifikate
|
|
|
|
Zertifikate müssen folgende Angaben enthalten:
|
|
1.eine einmalige Zertifikatsnummer, die sich mindestens aus der Registriernummer des Zertifizierungssystems, der Registriernummer der Zertifizierungsstelle sowie einer von der Zertifizierungsstelle einmalig zu vergebenden Nummer zusammensetzt,
|
|
2.das Datum der Ausstellung sowie Laufzeitbeginn und -ende,
|
|
3.den Namen des Zertifizierungssystems, in dem das Zertifikat ausgestellt worden ist,
|
|
4.im Falle der Verwendung von
|
|
a)Biomasse-Brennstoffen
|
|
aa)die letzte Schnittstelle, die Strom erzeugt,
|
|
bb)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
|
|
cc)die jährliche Herstellungskapazität,
|
|
|
|
b)flüssigen Biobrennstoffen
|
|
aa)die letzte Schnittstelle, die flüssige Biobrennstoffe auf die erforderliche Qualitätsstufe zur Stromerzeugung aufbereitet,
|
|
bb)das Datum der ersten Inbetriebnahme der Anlage und
|
|
cc)die jährliche Herstellungskapazität,
|
|
|
|
5.die zertifizierten Geltungsbereiche und
|
|
6.die Art der Treibhausgasberechnung.
|