Files
lawgit/laws_md/biost-nachv_2021/§18.md

8 lines
987 B
Markdown
Raw Blame History

This file contains invisible Unicode characters
This file contains invisible Unicode characters that are indistinguishable to humans but may be processed differently by a computer. If you think that this is intentional, you can safely ignore this warning. Use the Escape button to reveal them.
# § 18 Nachhaltigkeits-Teilnachweise
(1) Die zuständige Behörde stellt für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt worden ist, auf Antrag der Inhaberin oder des Inhabers des Nachhaltigkeitsnachweises Nachhaltigkeits-Teilnachweise aus. Der Antrag ist elektronisch zu stellen. Die Nachhaltigkeits-Teilnachweise werden unverzüglich und elektronisch nach Vorlage des Nachhaltigkeitsnachweises, der in Teilnachweise aufgeteilt werden soll, ausgestellt. § 12 Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden.
(2) Absatz 1 ist für Teilmengen von flüssigen Biobrennstoffen und Biomasse-Brennstoffen, für die bereits ein Nachhaltigkeits-Teilnachweis ausgestellt worden ist, entsprechend anzuwenden.
(3) Für die nach den Absätzen 1 bis 2 ausgestellten Nachhaltigkeits-Teilnachweise sind die Bestimmungen dieses Abschnitts entsprechend anzuwenden, soweit sich aus den Absätzen 1 bis 2 nichts anderes ergibt.