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# § 11 Lieferung auf Grund von Massenbilanzsystemen
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(1) Um die Herkunft der Biokraftstoffe von der Schnittstelle, die den Nachhaltigkeitsnachweis ausgestellt hat, nachzuweisen,
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1.müssen die Biokraftstoffe von dieser Schnittstelle bis zu den Nachweispflichtigen ausschließlich durch Lieferanten geliefert werden, die die Lieferung der Biokraftstoffe in einem Massenbilanzsystem dokumentieren, das die Anforderungen nach § 10 Absatz 2 erfüllt, und
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2.muss die Kontrolle der Erfüllung der Anforderung nach Nummer 1 sichergestellt sein.
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(2) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten als erfüllt, wenn
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1.sich alle Lieferanten verpflichtet haben, die Anforderungen eines nach dieser Verordnung anerkannten Zertifizierungssystems zu erfüllen, sofern dieses auch Anforderungen an die Lieferung von Biokraftstoffen enthält, und
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2.alle Lieferanten in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde zum Nachweis der Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 Folgendes dokumentieren:
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a)den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
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b)den Ort und das Datum des Erhalts und der Weitergabe der Biomasse.
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Bei der Dokumentationspflicht nach Satz 1 Nummer 2 sind die berechtigten Interessen der Schnittstellen und Lieferanten, insbesondere ihre Geschäftsgeheimnisse, zu wahren.
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(3) Die Anforderungen nach Absatz 1 gelten ebenfalls für solche Lieferanten als erfüllt, die
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1.in der elektronischen Datenbank der zuständigen Behörde Folgendes dokumentieren:
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a)den Erhalt und die Weitergabe der Biokraftstoffe einschließlich der Angaben des Nachhaltigkeitsnachweises sowie
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b)den Ort und das Datum, an dem sie diese Biomasse erhalten oder weitergegeben haben, und
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2.ihre Lieferungen in einem Massenbilanzsystem erfassen, das regelmäßigen Prüfungen durch die Hauptzollämter aus Gründen der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes unterliegt.
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(4) Die Hauptzollämter unterrichten die zuständige Behörde über im Rahmen ihrer Prüfungen gemäß Absatz 3 Nummer 2 festgestellte Unregelmäßigkeiten bezüglich der Überwachung der Verpflichtung nach § 37a Absatz 1 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 37a Absatz 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes.
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(5) Die Erfüllung der Anforderungen nach Absatz 1 ist von dem Lieferanten, der den Biokraftstoff an den Nachweispflichtigen liefert, in dem Nachhaltigkeitsnachweis zu bestätigen.
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