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# § 8
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(1) Die Prüfung nach § 5 Abs. 1 wird von einer Industrie- und Handelskammer abgenommen, die einen Prüfungsausschuß errichtet. Für mehrere Kammerbezirke kann ein gemeinsamer Prüfungsausschuß gebildet werden.
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(2) Der Prüfungsausschuß besteht aus einem Vorsitzenden und zwei Beisitzern, für die jeweils mindestens ein Vertreter bestellt wird. Mindestens ein Beisitzer soll in einem Unternehmen der Binnenschiffahrt tätig sein.
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(3) Örtlich zuständig ist die Industrie- und Handelskammer, in deren Bezirk der Prüfungsteilnehmer seinen Wohnsitz hat. Die Verweisung des Prüfungsteilnehmers an den bei einer anderen Industrie- und Handelskammer gebildeten Prüfungsausschuß ist zulässig.
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