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# § 4 Untersuchungskommissionen
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(1) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt beruft die Mitglieder der Untersuchungskommissionen. Jede Untersuchungskommission besteht aus einem Vorsitzenden und aus Sachverständigen. Als Sachverständige sind in jede Untersuchungskommission mindestens zu berufen
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1.ein Bediensteter der für die Schifffahrt zuständigen Verwaltung,
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2.ein Sachverständiger für Schiffbau und Schiffsmaschinenbau der Binnenschifffahrt,
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3.ein Sachverständiger für Nautik mit Binnenschifferpatent, das zum Führen des zu untersuchenden Fahrzeugs berechtigt,
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4.bei der Untersuchung von Traditionsfahrzeugen ein Sachverständiger für Traditionsfahrzeuge.
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(2) Der Vorsitzende und die Sachverständigen der Untersuchungskommission haben bei Übernahme ihrer Aufgabe schriftlich zu erklären, dass sie diese in vollkommener Unabhängigkeit ausführen werden. Von Beamten wird eine Erklärung nicht verlangt.
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(3) Die Untersuchungskommission beschließt mit Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Die Sachverständigen für besondere Sachgebiete haben für die Zulassung des Fahrzeugs kein Stimmrecht; sie entscheiden nur auf ihrem Sachgebiet, auf diesem jedoch allein.
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(4) Die von der zuständigen Berufsgenossenschaft benannten Aufsichtspersonen werden für die in Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 und 3 genannten Sachgebiete von der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt berufen. Diese Aufsichtspersonen können bei Fahrzeugen, die der Überwachung nach § 17 Absatz 1 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch unterliegen, im Rahmen ihrer Untersuchungstätigkeit zugleich die Einhaltung der Unfallverhütungsvorschriften überwachen.
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(5) Neben den in Absatz 1 Satz 1 genannten Sachverständigen kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt anerkannte Sachverständige für besondere Sachgebiete, insbesondere für elektrische Anlagen, elektrische Antriebe, Schiffselektronik, Flüssiggasanlagen, Krane oder Feuerlöschanlagen, heranziehen.
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(6) Das Bundesministerium für Verkehr macht die Standorte der Untersuchungskommissionen der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt im Verkehrsblatt oder Bundesanzeiger bekannt.
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(7) Abweichend von Absatz 1 Satz 3 Nummer 3 kann bei der Erteilung eines Fährzeugnisses der Inhaber eines Fährführerscheins als Sachverständiger an der Untersuchung teilnehmen.
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