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# § 31 Grundsatz
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Ein Fahrzeug, auf dem entgeltlich oder anderweitig geschäfts- oder erwerbsmäßig Personen befördert werden (Fahrgäste), insbesondere in einem Linienverkehr oder gegen Einzelfahrscheine, muss den Anforderungen
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1.des Kapitels 19 ES-TRIN als Fahrgastschiff,
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2.des Kapitels 20 ES-TRIN als Segelfahrgastschiff,
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3.des Kapitels 24 ES-TRIN als Traditionsfahrzeug,
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4.des Anhangs II Kapitel 1 bis 3, jeweils auch in Verbindung mit Kapitel 4, als Fähre,
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5.des Anhangs II Kapitel 5, auch in Verbindung mit Kapitel 6, als Barkasse oder
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6.des Anhangs II Kapitel 7 in Verbindung mit Kapitel 8 als Fahrgastboot
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entsprechen. Als Entgelt gelten auch wirtschaftliche Vorteile, die nur mittelbar für die Wirtschaftlichkeit einer auf diese Weise geförderten Erwerbstätigkeit erstrebt werden. § 8a der Binnenschifffahrt-Sportbootvermietungsverordnung bleibt unberührt.
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