10 lines
592 B
Markdown
10 lines
592 B
Markdown
# § 27 Einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI)
|
|
|
|
(1) Jedes Fahrzeug verfügt nur über eine einzige einheitliche europäische Schiffsnummer (ENI), die während der gesamten Lebensdauer des Fahrzeugs unverändert bleibt.
|
|
|
|
(2) Die ENI setzt sich aus acht arabischen Ziffern nach Anlage 1 ES-TRIN zusammen.
|
|
|
|
(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt legt bei der erstmaligen Erteilung einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung die ENI für das Fahrzeug fest und trägt sie in die Fahrtauglichkeitsbescheinigung ein.
|
|
|
|
(4) Der Eigner muss die ENI auf dem Fahrzeug anbringen lassen.
|