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lawgit/laws_md/binschuo_2018/§18.md

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# § 18 Rückgabe einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Ist ein Fahrzeug endgültig stillgelegt oder abgewrackt worden, so hat der Eigner die Fahrtauglichkeitsbescheinigung an die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben, sofern diese die ausstellende Behörde war.