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# § 17 Ersatz einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
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(1) Der Verlust einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung muss der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt mitgeteilt werden.
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(2) Ist eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung unleserlich oder sonst unbrauchbar geworden, so hat der Eigner des Fahrzeugs, der Ausrüster oder sein Bevollmächtigter die Fahrtauglichkeitsbescheinigung der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt zurückzugeben.
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(3) Die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt stellt jeweils eine Ersatzausfertigung aus, die als solche zu bezeichnen ist.
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