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lawgit/laws_md/binschuo_2018/§13.md

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# § 13 Auflagen für eine Fahrtauglichkeitsbescheinigung
Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich mit Auflagen versehen.