4 lines
324 B
Markdown
4 lines
324 B
Markdown
# § 12 Befristungen einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung
|
|
|
|
Liegen die Voraussetzungen des § 48 oder § 49 des Verwaltungsverfahrensgesetzes vor, so kann die Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt statt einer Rücknahme oder eines Widerrufes einer Fahrtauglichkeitsbescheinigung diese auch nachträglich befristen.
|