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lawgit/laws_md/binschuo2018anh_iii/§4.md

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# § 4 Freibord
1.Der Freibord für Schiffe mit durchlaufendem Deck, ohne Sprung und ohne Aufbauten beträgt 0,30 m.
2.Bei Schiffen mit Sprung und mit Aufbauten kann der Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 bis 6 ES-TRIN berichtigt werden:
a)Dabei ist
aa)die Konstante 150 in der Formel für den Freibord nach Artikel 4.02 Nummer 2 ES-TRIN mit dem Wert 300,
bb)für den tatsächlichen Sprung Svim Vorschiff kein größerer Wert als 2 000 mm und
cc)für den tatsächlichen Sprung Saim Achterschiff kein größerer Wert als 1 000 mm
anzusetzen.
b)Die Sprunghöhe an den Schiffsenden darf die Höhe bis zum Schiffsende reichender Aufbauten nicht einschließen.
c)Bei Berechnungen nach Buchstabe a wird die wirksame Länge des Aufbaus nach folgender Formel berechnet:
In diesen Formeln bedeuten:
ledie wirksame Länge eines Aufbaus in [m] unabhängig von seiner Lage bezogen auf L,
ldie tatsächliche Länge des betreffenden Aufbaus in [m],
bdie Breite des betreffenden Aufbaus in [m],
B'die Breite des Schiffes gemessen auf der Hälfte der Länge des Aufbaus, Deckshauses oder Lukenschachts in [m],
hdie an der Aufbau-, Deckshaus- oder Lukenseite gemessene Höhe des betreffenden Aufbaus in [m], für Luken ergibt sich die Höhe h, indem die Höhe der Sülle um den halben Sicherheitsabstand nach § 4.01 unter Berücksichtigung der Art der Lukenabdeckung vermindert wird. Für die Höhe h darf kein größerer Wert eingesetzt werden als 0,72 m.
Wennkleiner ist als 0,6, ist die wirksame Aufbaulänge legleich Null zu setzen.
3.Unter Berücksichtigung der Freibordberichtigung nach Nummer 2 muss der Freibord mindestens 0,15 m betragen. Dabei müssen die nachfolgenden Bedingungen erfüllt sein:
a)Der Sicherheitsabstand beträgt
aa)bei wasserdichten Ladeluken mindestens 0,60 m bis Oberkante Ladelukensüll,
bb)bei sprühwasser- und wetterdichten Ladeluken mindestens 0,75 m,
cc)bei offenen Ladeluken mindestens 1,20 m.
b)Die durchschnittliche Breite des Gangbords beträgt höchstens 0,125 · B.