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# § 18 Verhaltenspflichten des Schiffsführers,
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1.Der Schiffsführer und die nach § 1.03 Nummer 3 für Kurs und Geschwindigkeit verantwortliche Person haben jeweils
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a)sicherzustellen, dass das Fahrzeug oder der Verband die zugelassene Höchstgeschwindigkeit nach § 18.04 nicht überschreitet und
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b)die Vorschrift über das Wenden nach § 18.08 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten wird.
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2.Der Schiffsführer hat
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a)sicherzustellen, dass das von ihm geführte Fahrzeug oder der von ihm geführte Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet,
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b)die Vorschriften über die Zusammenstellung der Verbände nach § 18.03 einzuhalten oder sicherzustellen, dass diese eingehalten werden, und
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c)das in § 18.27 Satz 1 vorgesehene Verbot, die dort angegebenen Binnenschifffahrtsstraße zu befahren, zu beachten oder sicherzustellen, dass dieses beachtet wird.
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3.Der Eigentümer und der Ausrüster dürfen jeweils die Inbetriebnahme eines Fahrzeugs oder Verbandes nur anordnen oder zulassen, wenn das Fahrzeug oder der Verband die zugelassenen Höchstabmessungen und Abladetiefen nach § 18.02 nicht überschreitet.
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