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# § 12 Entziehung
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(1) Die zuständige Behörde muss eine Erlaubnis entziehen, wenn der Inhaber nachweislich
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1.in gefährdender Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat oder
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2.zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist, insbesondere nicht mehr über ausreichendes Hör- oder Kommunikationsvermögen oder ausreichende Sehschärfe verfügt; die zuständige Behörde kann in Zweifelsfällen die Vorlage fachärztlicher Zeugnisse verlangen.
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(2) Die zuständige Behörde kann eine Erlaubnis entziehen, wenn
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1.der Inhaber nachweislich in grober Weise gegen Bestimmungen über den Binnenschifffahrtsfunk verstoßen hat,
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2.bei dem Inhaber Anhaltspunkte dafür festgestellt worden sind, dass er zur ordnungsgemäßen Teilnahme am Binnenschifffahrtsfunk nicht mehr in der Lage ist.
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In diesen Fällen kann die zuständige Behörde von der Entziehung absehen, wenn der Betroffene erneut eine Prüfung erfolgreich ablegt. Diese Prüfung ist auf die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 3 beschränkt, die beanstandet worden sind.
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(3) Die Erlaubnis erlischt mit der Entziehung. Das UKW-Sprechfunkzeugnis (UBI) ist unverzüglich bei der zuständigen Behörde abzuliefern; das gilt auch dann, wenn die Entziehung der Erlaubnis angefochten und der sofortige Vollzug der Entziehung angeordnet worden ist.
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(4) Die zuständige Behörde kann bei der Entziehung die erneute Erteilung der Erlaubnis an Auflagen und Bedingungen binden.
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(5) Die zuständige Behörde teilt die Entziehung der Erlaubnis den Wasserschutzpolizeien der Länder unverzüglich mit, sofern der Inhaber des UKW-Sprechfunkzeugnisses (UBI) seine Verpflichtung nach Absatz 3 nicht erfüllt hat.
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(6) Die Wasserschutzpolizeien der Länder teilen der zuständigen Behörde die ihnen bekannten Tatsachen mit, die eine Entziehung rechtfertigen können.
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(7) Die Absätze 1 bis 6 gelten für Zeugnisse nach § 4 Abs. 3 Nr. 4 entsprechend.
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(8) In den Fällen der Absätze 1 und 2 kann die zuständige Behörde Inhabern von Zeugnissen nach § 4 Abs. 3 Nr. 2 und 3 die Bedienung einer Schiffsfunkstelle oder Seefunkstelle auf den Wasserstraßen der Zonen 3 und 4 verbieten. Sie teilt die Untersagung der Stelle, die das Zeugnis ausgestellt hat, unverzüglich mit.
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