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# § 103
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(1) Die Schiffsgläubiger haben an dem Schiffe nebst Zubehör ein Pfandrecht.
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(2) Das Pfandrecht ist gegen jeden dritten Besitzer des Schiffes verfolgbar.
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(3) Die Befriedigung aus dem Pfande erfolgt auf Grund eines vollstreckbaren Titels nach den Vorschriften über die Zwangsvollstreckung.
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