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# § 43 Erwerb der besonderen Berechtigung für maritime Wasserstraßen
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(1) Wer eine besondere Berechtigung für maritime Wasserstraßen erwerben will, muss
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1.verfügen über
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a)ein Befähigungszeugnis als Schiffsführer oder Schiffsführerin oder
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b)einen amtlichen Berechtigungsschein und
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2.die behördliche Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen bestanden haben.
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(2) Gegenstand der behördlichen Befähigungsprüfung für maritime Wasserstraßen sind die Kenntnisse und Fertigkeiten nach Anlage 16. Die Prüfung ist mündlich abzunehmen.
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(3) Absatz 1 Nummer 2 gilt nicht für Inhaber oder Inhaberinnen von Zeugnissen für Kapitäne oder für Schiffsoffiziere für den Decksbereich nach dem STCW-Übereinkommen.
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