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# § 37 Erwerb des Unionspatentes
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Wer ein Unionspatent erwerben will, muss
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1.entweder
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a)mindestens 18 Jahre alt sein,
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b)ein nach § 55 Absatz 2 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Führungsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben,
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c)eine Fahrzeit von mindestens 360 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms oder danach nachweisen und
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d)ein Sprechfunkzeugnis besitzen
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2.oder
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a)mindestens 18 Jahre alt sein,
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b)ein Unionsbefähigungszeugnis für Steuerleute nach dieser Verordnung oder nach den Rechtsvorschriften der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2017/2397 besitzen,
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c)eine Fahrzeit von mindestens 180 Tagen als Steuermann oder Steuerfrau nachweisen,
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d)eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
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e)ein Sprechfunkzeugnis besitzen
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3.oder
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a)mindestens 18 Jahre alt sein,
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b)eine Fahrzeit
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aa)von mindestens 540 Tagen nachweisen, oder
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bb)von mindestens 180 Tagen nachweisen, wenn zusätzlich eine als Mitglied einer Decksmannschaft auf einem Seeschiff erworbene Berufserfahrung von mindestens 500 Tagen nachgewiesen werden kann,
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c)eine behördliche Befähigungsprüfung zum Unionspatent bestanden haben und
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d)ein Sprechfunkzeugnis besitzen.
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