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# § 32 Bootsleute
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Wer ein Unionsbefähigungszeugnis als Bootsmann oder Bootsfrau erwerben will, muss
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1.entweder eine Fahrzeit in der Binnenschifffahrt von mindestens 180 Tagen als Matrose oder Matrosin nachweisen
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2.oder
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a)ein nach § 55 Absatz 1 zugelassenes Ausbildungsprogramm für die Betriebsebene oder ein entsprechendes, von einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union zugelassenes Ausbildungsprogramm erfolgreich abgeschlossen haben und
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b)eine Fahrzeit von mindestens 270 Tagen als Teil dieses Ausbildungsprogramms nachweisen.
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