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# § 134 Gültigkeit der Befähigungszeugnisse für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt und für Sachkundige für LNG
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(1) Statt eines Unionsbefähigungszeugnisses nach § 17 Absatz 1, auch in Verbindung mit den Absätzen 2 und 4, ist ausreichend ein nach der Schiffspersonalverordnung-Rhein von der zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates der Zentralkommission für die Rheinschifffahrt erteilte Sachkundebescheinigung für die Nutzung von Flüssigerdgas als Brennstoff oder ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für die Fahrgastschifffahrt.
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(2) Die in Absatz 1 genannten Bescheinigungen bleiben bis zu ihrem bisherigen Gültigkeitsdatum gültig.
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(3) Inhaber oder Inhaberinnen der in Absatz 1 genannten Zeugnisse können bis zum jeweiligen Gültigkeitsdatum des Zeugnisses bei einem Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt die Ausstellung eines neuen Zeugnisses nach dieser Verordnung beantragen. Das Wasserstraßen- und Schifffahrtsamt hat das beantragte Zeugnis auszustellen, wenn die antragstellende Person ihre alte Befähigung nach Absatz 1 vorgelegt und ihre Identität nachweist.
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