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# § 114 Sachkundige für Flüssigerdgas auf Fahrzeugen mit LNG-Antrieb
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Bei Fahrzeugen, die mit Flüssigerdgas betrieben werden, muss über ein Befähigungszeugnis für Sachkundige für Flüssigerdgas verfügen, wer
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1.Schiffsführer dieses Fahrzeugs ist oder
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2.als Besatzungsmitglied am Bunkervorgang dieses Fahrzeugs beteiligt ist.
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